Satzung der Bürgerstiftung langenargen stand 7. januar 2022

Präambel

„Gemeinwohl, Gemeingeist, Gemeinwesen
sind die Paten jeder geschichtlichen Entwicklung.“ 
Friedrich Ludwig Jahn

Die „Bürgerstiftung Langenargen“ ist eine auf Initiative Langenargener Bürgerinnen und Bürger ins Leben gerufene Gemeinschaftseinrichtung von und für Bürgerinnen und Bürger Langenargens.
Die Stiftung ist eine wirtschaftlich und politisch unabhängige sowie konfessionell und parteipolitisch ungebundene Institution.

Die Bürgerstiftung richtet sich an Langenargener Bürgerinnen und Bürger, deren
Vereine und Gruppen sowie Wirtschaftsunternehmen der Gemeinde und ihrer Region, die sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst sind und dieses nachhaltig mitgestalten wollen, um das Leben in der Gemeinde noch lebenswerter zu machen. Sie führt deshalb Menschen und Unternehmen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich engagierte Bürger in nachhaltiger Weise für eine sozial friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen.

Mit ihrem Engagement will die Stiftung dem Gemeinwohl dienen und das Gemeinwesen stärken. Sie möchte dazu beitragen, das schon vielfältige gesellschaftliche und kulturelle Leben in der Gemeinde zu erhalten, zu sichern und zu erweitern und sie möchte vor allem in solchen Bereichen tätig werden, für die keine öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dabei geht es nicht um eine Entlastung der öffentlichen Hand, vielmehr sollen soziale, kulturelle und sonstige Projekte und Maßnahmen ermöglicht werden, die ohne private Förderung nicht realisierbar wären.

Zum Erreichen dieses Zieles ist sie auf die breite Unterstützung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen durch persönliches und finanzielles Engagement angewiesen. Sie strebt zudem an, den Stiftungsgedanken durch Zusammenarbeit mit
bestehenden Langenargener Stiftungen und sonstigen gemeinnützigen Vereinigungen und Einrichtungen zu fördern.

Die nachfolgende Satzung bildet den Rahmen und die Grundlage für die Stiftung.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Langenargen“ (nachfolgend Bürgerstiftung genannt)
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Langenargen.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder andere Vergünstigungen begünstigen. Organmitglieder dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§ 3 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung von (ohne Priorisierung)
a. Bildung und Erziehung
b. Bürgerschaftlichem Engagement
c. Heimatpflege, Denkmalschutz
d. Jugendhilfe, Familienhilfe und Altenhilfe
e. Kunst und Kultur
f. Mildtätige Zwecke
g. Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftsschutz
h. öffentliches Gesundheitswesen
i. Sport
j. Völkerverständigung
k. Wissenschaft und Forschung
in der Gemeinde Langenargen und in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb.

(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
a. unmittelbar durch eigene Vorhaben und Maßnahmen
b. mittelbar durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S.d. § 58 Nr.
1 und Nr. 2 AO durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Förderung der Kooperation und Vernetzung auf den Gebieten der in §3(1) genannten Zwecke zwischen gemeinnützigen Organisationen und
Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;
b. Vergabe von Stipendien, Beihilfen, Preisen oder ähnlichen
Unterstützungen zur direkten Förderung oder Förderung der Fort- und
Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks;
c. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte.

(4) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Langenargen gehören.
(6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert werden.
(7) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand nominal zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.

§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen entsprechend AO §55 (1) Punkt 5 für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen, Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(5)  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln haben über deren Verwendung gegenüber der Bürgerstiftung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Zuwendungen
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit der Zuwendende nichts anderes festgelegt hat.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Ergänzend zur Zustiftung nach § 6 (2) kann ein Stiftungsfonds eingerichtet werden. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds soll 50.000 Euro betragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines separaten Vertrages erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
(4) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
(5) Die Stiftung kann auch rechtlich selbständige Stiftungen gegen Kostenersatz zu Gunsten der Bürgerstiftung Langenargen verwalten.

§ 7 Organe der Stiftung, Ehrenamt
(1) Die Stiftung hat folgende Organe:
a. – den Stiftungsvorstand
b. – den Stiftungsrat
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie können einen
Auslagenersatz erhalten. Die Einführung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG kann durch den Vorstand beschlossen werden.
(5) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
(6) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausüben, erhalten sie eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.

§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen.
(2) Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Langenargen/Bodenseekreis ist kraft Amtes Mitglied im Stiftungsvorstand der Bürgerstiftung Langenargen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Versammlung der Gründungsstifter, die nachfolgenden Bestellungen durch den Stiftungsrat.
(4) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch den Stiftungsrat abberufen werden. Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(6) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungsrats einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes sowie
Beschlussfassungen im Umlaufverfahren wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand über folgende Angelegenheiten:
– Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Stiftungsrats,
– Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
– Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Stiftungsrats, 8
– Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
– Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen und Spenden,
– Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
– Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
– Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gem. § 11,
– Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
– Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
– Abfassung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes für den Stiftungsrat.
– Stellungnahme zu einer vom Stiftungsrat beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 19 der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 20 der Satzung

(3) Organisation und Durchführung eines Stiftungsforums, mindestens 1x p.a.
– Einladungen zum Stiftungsforum erhalten alle Gründungsstifter und Zustifter, Spender und Personen, die sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert haben.
– Das Stiftungsforum tagt öffentlich, Einladungen hierzu erfolgen über geeignete Medien.
– Der Stiftungsvorstand berichtet über die Aktivitäten der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes und den Ablauf des vergangenen Jahres.
– Im Rahmen einer Diskussion sollen aus dem Forum heraus Anregungen an den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat vorgebracht werden, besonders zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen, zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind, nicht jedoch Mitglieder des Vorstandes oder des Stiftungsrats der Bürgerstiftung.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur
Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der
Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen
Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.

§ 12 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen.
(2) Die Stiftungsratsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die ersten Stiftungsratsmitglieder werden von der Versammlung der Gründungsstifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen werden von der Mehrheit des bestehenden Stiftungsrates bestellt.
(4) Ein bestelltes Stiftungsratsmitglied kann nur aus wichtigem Grund und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Scheidet ein bestelltes
Stiftungsratsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, kann der Sitz durch
Kooption ergänzt werden. Er ist zwingend zu ergänzen, sollte durch das Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes die Mindestzahl unterschritten werden.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
(1) Die Sitzungen des Stiftungsrats werden durch das vorsitzende Mitglied oder im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
– Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
– Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
– Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
– Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
– Entlastung des Stiftungsvorstandes nach erfolgter Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes durch den Stiftungsrat.
– Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung.
– Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung.
– Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
– Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungsvorstandes gemäß § 19 der Satzung,
– Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungsvorstandes gemäß § 20 der Satzung.
– Bei Bedarf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen des Vorstandes.

§15 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Bürgerstiftung Langenargen gegründet wird.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§ 16 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können vom Stiftungsrat nach Anhörung des Stiftungsvorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen
Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks bedürfen der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Gründungsstifter zu berücksichtigen.

§ 17 Vereinigung und Auflösung
(1) § 16 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 3 (1) dieser Satzung genannten Stiftungszwecke.

§ 18 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss bis zum 30.6. des Folgejahres vorzulegen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 20 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.